Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 194

§ 194 – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre. (2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Der Versicherungsschutz in der Schadensversicherung folgt bestimmten Regelungen, die für die Krankenversicherung nicht gelten.
  • Bei der Krankenversicherung gilt eine Frist von drei Jahren für die Geltendmachung von Rechten des Versicherers.
  • Wenn der Versicherungsnehmer zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordert, gelten spezielle Regelungen.
  • Nur die versicherte Person kann Leistungen verlangen, wenn der Versicherungsnehmer sie als empfangsberechtigt benannt hat.
  • Eine Vorlage des Versicherungsscheins ist nicht erforderlich, um die Versicherungsleistung zu beantragen.